ZfIR 2013, 383
Leitsatz der Redaktion:
Haben die Parteien für den Fall eines Mangels die Nachholung der Form vereinbart, greifen die in § 550 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein. In einer solchen Konstellation wäre der Gegner berechtigt, die andere Partei auf Abschluss eines schriftlichen Vertrags zu verklagen. Ein derartiger Anspruch macht die auf dem bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig. Dabei folgt die Treuwidrigkeit daraus, dass derjenige, der den Formmangel für sich in Anspruch nimmt, etwas verlangt, was er sofort wieder herausgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
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