ZfIR 2013, 382
Leitsätze des Gerichts:
1. Haben die Parteien im notariellen Kaufvertrag (Bauträgervertrag) die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst auf Nacherfüllung beschränkt ist, verjähren Mängelansprüche an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme bzw. Übergabe des Werkes.
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