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OLG Oldenburg: Vorlage zum BVerfG
Mit Beschluss vom 17.3.2011 (8 U 139/10 – zit. nach app.olg-ol.niedersachsen.de) legte das OLG Oldenburg gemäß Art. 100 GG sowie §§ 13, 80 BVerfGG dem BVerfG folgende Rechtsfrage vor: Ist § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg vom 22.9.1933 verfassungsgemäß? Gemäß dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsverfahren hatte sich die staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) die Vollstreckbarkeit dinglicher Ansprüche gegen den Schuldner gem. § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg selbst bescheinigt und betreibt hieraus die Zwangsversteigerung. Der Schuldner erhebt gegen das persönliche Schuldverhältnis Einwendungen, des Weiteren rügt er, es läge kein Vollstreckungstitel vor. Wegen letzterem hat sich der Senat dem Vortrag des Klägers angeschlossen und legt mit überzeugender Begründung die Sache dem Verfassungsgericht vor. Das Verfahren bleibt bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn