ZfIR 2021, 46
Leitsätze des Einsenders:
1. Ein Maklervertrag ist unwirksam, wenn ein Makler nicht bloß für den Käufer als seinen Auftraggeber, sondern auch für die Verkäufer tätig war. Jedoch ist ein Doppeltätigkeit grundsätzlich zulässig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich das Verbot der Doppeltätigkeit aus den weiteren Vertragsumständen ergibt.
2. Verboten ist eine Doppeltätigkeit dann, wenn es bspw. zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt, wobei diese nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist, so dass u. a. das Zusammentreffen eines Vermittlungsmaklers und eines Nachweismaklers nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt führt.
3. Handelt es sich bei der vom Käufer beauftragten Maklerin um die Tochter der Verkäufer, so ergeben sich aus dieser familienrechtlichen Konstellation zwar einige Anhaltspunkte für die Annahme eines möglichen Interessenkonflikts. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Konfliktlage genügt jedoch noch nicht, um einen tatsächlich bestehenden Interessenkonflikt zu begründen.
4. Im Urkundenprozess hat der beweisbelastete Auftraggeber durch Urkunden zu belegen, dass der Makler eine Doppeltätigkeit entfaltet hat und er von dem Verwandtschaftsverhältnis zu den Verkäufern nichts wusste.
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