ZfIR 2020, 34
Leitsätze:
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus. (Leitsatz des Gerichts.)
2. Es besteht kein selbstständiger öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts beruht auf der privatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG, deren Durchsetzung der Sondereigentümer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG geltend machen kann. (Leitsatz der Redaktion.)
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