ZfIR 2015, 42
Leitsatz des Gerichts:
Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18.7.2013 (BVerwG 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206) formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
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