ZfIR 2012, A 1

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BVerfG: Zuschlagsbeschlussverkündung bei Suizidgefährdung

Mit Beschluss vom 26.10.2011 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (2 BvR 320/11 – demnächst in dieser Zeitschrift) zwei Beschlüsse des LG Bautzen aufgehoben und dem Gericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt. Im Übrigen hat es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit dem Eilantrag die Grundlage entzogen.
Hintergrund: Das AG Bautzen erteilte gegen eine suizidgefährdete Schuldnerin den Zuschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LG Bautzen zurückgewiesen. Die Labilität der Schuldnerin war dem AG bekannt. Es regte beim Landratsamt sowie beim Betreuungsgericht, begleitende Maßnahmen an. Das Landratsamt wurde mittels einer Amtsärztin tätig. Das AG verkündete den Zuschlagsbeschluss, allerdings ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin zum Ergebnis der Feststellungen der Amtsärztin. Das LG ließ die Einwände der Schuldnerin nicht gelten und wies die Beschwerde samt nachfolgender Gehörsrüge zurück. Das LG machte von der Einholung des von der Schuldnerin erst im Beschwerdeverfahren angebotenen Sachverständigengutachtens keinen Gebrauch und entschied aus eigener Sachkunde. Dies, so das BVerfG, verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Schuldnerin wurde damit die Möglichkeit genommen für sich bei entsprechendem Gutachten, eine bessere Entscheidung des Gerichts zu erwirken. Weiter wurde beanstandet, dass die Amtsärztin gem. § 411a ZPO nicht vom Gericht oder staatsanwaltschaftlich beauftragt war, sondern lediglich von einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren. Über den Zuschlag selbst nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht an, denn dem AG war, da das Beweisangebot über die Selbstmordgefährdung erst in der Beschwerde vorgebracht wurde, kein (schwerer) Verfahrensfehler vorzuwerfen.
Anm. der Redaktion: Aktuell hierzu, Prof. Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch, Suizid in der Zwangsversteigerung, ZfIR 2011, 849.

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