ZfIR 2012, 40
Leitsatz des Gerichts:
Sind mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (hier: vollstreckbarer Titel) nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen, kommt der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nicht in Betracht (siehe schon OLG München, Beschl. v. 29.1.2009 – 34 Wx 116/08, FGPrax 2009, 103).
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