ZfIR 2021, 489

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5Klagebefugnis der WEG bei Unterlassungsanspruch/Zulässigkeit der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum („typisierende Betrachtungsweise“) WEG§ 1 WEG§ 5 WEG§ 9a WEG§ 10 WEG§ 14 WEG§ 48 BGH, Urt. v. 16.07.2021 – V ZR 284/19 (LG Stuttgart)BGHUrt.16.7.2021V ZR 284/19LG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. 12. 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. 12. 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).
3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23. 3. 2018 – V ZR 307/16, ZfIR 2018, 451 (m. Anm. Dötsch, S. 454) = NJW-RR 2018, 1227, Rz. 9).

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