ZfIR 2017, 331

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 307 Abs. 1 Satz 171. Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts bei Einschränkung von dessen Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel BGB§ 307 BGH, Urt. v. 30.03.2017 – VII ZR 170/16 (OLG Jena)BGHUrt.30.3.2017VII ZR 170/16OLG Jena

Leitsatz des Gerichts:

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln
„Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.“
sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. 11. 2003 – VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = ZfIR 2004, 96 (m. Bespr. Siegburg, S. 89) = ZIP 2004, 79, dazu EWiR 2004, 209 (Blank)).

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