ZfIR 2015, 849

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Rechtsprechung in Leitsätzen Vertragsrecht BGB § 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 2182. Keine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse nach Erreichen der Zuteilungsreife jedoch vor Ansparung der vollständigen Bausparsumme BGB§ 488 BGB§ 489 LG Karlsruhe, Urt. v. 09.10.2015 – 7 O 126/15 (nicht rechtskräftig)LG KarlsruheUrt.9.10.20157 O 126/15nicht rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.

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