ZfIR 2017, 750

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBGB § 839 Abs. 1; BauPrüfVO NRW § 3 Abs. 3 Satz 1176. Amtshaftungsanspruch gegen einen amtlichen Lageplan erstellende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wegen falscher Abstandsflächen BGB§ 839 BauPrüfVO NRW§ 3 BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 618/16 (OLG Düsseldorf) +BGHUrt.7.9.2017III ZR 618/16OLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. 12. 1995 (GVBl NRW, 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB.
2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29. 11. 2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603, Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19. 10. 2006 (GVBl Berlin, 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Er-satzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als „derzeit unbegründet“ setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.
4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.

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