ZfIR 2017, 621

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtEGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49aBeschwer und Streitwert bei ungültig erklärtem WEG-Beschluss nach Einwendungen gegen gesamte Jahresabrechnung EGZPO§ 26 GKG§ 49a BGH, Beschl. v. 09.02.2017 – V ZR 188/16 (LG Dortmund)BGHBeschl.9.2.2017V ZR 188/16LG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.
2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.

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