ZfIR 2015, 621

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 280 Abs. 3, §§ 281, 497132. Zur Geltendmachung entgangenen Zinsgewinns der Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliendarlehens nach Kündigung wegen ZahlungsverzugsBGB§ 280BGB§ 281BGB§ 497OLG Schleswig, Urt. v. 21.05.2015 – 5 U 207/14 (nicht rechtskräftig), LG KielOLG SchleswigUrt.21.5.20155 U 207/14nicht rechtskräftigLG Kiel

Leitsätze der Redaktion:

1. Hat die Bank ein Darlehen rechtmäßig gekündigt, weil der Darlehensnehmer die aus dem Darlehensvertrag geschuldete Leistung nicht (rechtzeitig) erbracht hat und zahlt der Darlehensnehmer daraufhin den geschuldeten Darlehensbetrag zum Teil vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurück, steht der Bank ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung (entgangener Zinsgewinn) gem. § 280 Abs. 3, § 281 BGB zu.
2. Dabei handelt es nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung i. S. d. § 490 Abs. 2 Satz 3, § 502 BGB; diese Vorschriften finden in allen Fällen der einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung von Darlehensverträgen oder einvernehmlichen Beendigung eines Darlehensvertrags Anwendung.

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