ZfIR 2015, 568

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 94, 95, 912, 921; WasserStrÜbergangVtr § 1 Nr. 1Eigentums- und sachenrechtliche Einordnung einer Ufermauer entlang einer Bundeswasserstraße (hier: die Spree im ehemaligen Ostteil Berlins)BGB§ 94BGB§ 95BGB§ 912BGB§ 921WasserStrÜbergangVtr§ 1BGH, Urt. v. 27.03.2015 – V ZR 216/13 (KG) +BGHUrt.27.3.2015V ZR 216/13KG

Leitsätze des Gerichts:

1. An einer Grenzanlage i.S. d. §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn.
2. Gebäude i.S. d. § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
3. Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1.4.1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.

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