ZfIR 2017, 429

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 3, 9; BGB § 489 Abs. 1100. Bemessung des Feststellungsinteresses eines Bausparers am Fortbestand seines durch die Bausparkasse nach mehr als 10-jähriger Zuteilungsreife gekündigten Bausparvertrags ZPO§ 3 ZPO§ 9 BGB§ 489 BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – IX ZR 88/16 (OLG Köln)BGHBeschl.21.2.2017IX ZR 88/16OLG Köln

Leitsatz der Redaktion:

Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestands seines durch die Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife gekündigten Bausparvertrags ist nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen; von diesem Betrag ist unter Berücksichtigung der erhobenen Feststellungsklage (statt Leistungsklage) ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen.

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