ZfIR 2017, 32

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrecht BGB §§ 242, 346 Abs. 1 a. F., §§ 355 a. F., 357 a. F., 495 Abs. 1 a. F.; BGB InfoV § 14 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 72. Voraussetzungen und Abwicklung des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags durch einen Darlehensnehmer wegen geänderter Musterbelehrung BGB§ 242 BGB a.F.§ 346 BGB a.F.§ 355 BGB a.F.§ 357 BGB a.F.§ 495 BGB InfoV§ 14 EStG§ 20 KG, Urt. v. 06.10.2016 – 8 U 228/15 (LG Berlin)KGUrt.6.10.20168 U 228/15LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrags.
2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).
3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 12. 7. 2016 – XI ZR 564/15, ZfIR 2016, 743 (m. Bespr. Hinrichs/Pohle, S. 739)).
4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.
5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort.

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