ZfIR 2008, 863BGB §§ 989, 990, 1120, 1121; ZVG § 148 Abs. 2Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme eines GrundstücksLeitsatz der Redaktion:1. Die Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme des Grundstücks richtet sich nach den §§ 1121, 1122 BGB, die an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand anknüpfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für als Zubehör anzusehende Gegenstände ist die Eintragung der Hy 2. Kein gutgläubiger Erwerb des Zubehörs nach Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuch vom Vollstreckungsschuldner mehr möglich. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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