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ZfIR 2008, 863

BGB §§ 989, 990, 1120, 1121; ZVG § 148 Abs. 2

Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme eines Grundstücks

BGH, Beschl. v. 17. 7. 2008 – IX ZR 162/07 (OLG Frankfurt/M.)

Leitsatz der Redaktion:

1. Die Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme des Grundstücks richtet sich nach den §§ 1121, 1122 BGB, die an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand anknüpfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für als Zubehör anzusehende Gegenstände ist die Eintragung der HyHypothekpothek. Auch bei späterem Verlust der Zubehöreigenschaft gehören sie weiterhin zum Haftungsverband.

2. Kein gutgläubiger Erwerb des Zubehörs nach Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuch vom Vollstreckungsschuldner mehr möglich.

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