ZfIR 2009, 265Schädlich, JörgDas System der Einnahmen- und Überschussverteilung im ZwangsverwaltungsverfahrenLaufende öffentliche Lasten, Hausgelder und die Vorschusspflicht des Gläubigers; § 155 Abs. 1 und 2, § 156 Abs. 1 und § 161 Abs. 3 ZVGMit der ZVG-Reform vom 26. 3. 2007 wollte der Gesetzgeber die Stellung der Eigentümergemeinschaft im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht verbessern. Hierzu wurde mit vorrangigem Blick auf das Zwangsversteigerungsverfahren ein neuer § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eingeführt. Gleichzeitig wurde § 156 Abs. 1 ZVG erweitert, offenbar ohne die damit verbundenen Konsequenzen für das Zwangsverwaltungsverfahren zu beachten. Aufgrund der Systematik der §§ 155 ff. ZVG soll es dem Zwangsverwalter im Falle einer Masseunterdeckung nämlich nach derzeit wohl herrschender Meinung u. a. versagt sein, Vorschüsse gemäß § 161 Abs. 3 ZVG beim Gläubiger anzufordern. Das wäre eine deutliche Schlechterstellung der Eigentümergemeinschaft gegenüber der alten Rechtslage. Der Verfasser geht der Frage nach, ob das System der Einnahmen- und Überschussverteilung im Zwangsverwaltungsverfahren nach dem ZVG tatsächlich zu den von der herrschenden Meinung behaupteten Konsequenzen führt. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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