ZfIR 2008, 775

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtVwGO § 144 Abs. 3, 4; GrStG § 33 Abs. 1, 5, § 34; BewG §§ 76, 79 Abs. 1, 2179. Begründung des Grundsteuererlasses durch Vergleich von tatsächlicher Jahresrohmiete mit dem Ertrag von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit im ErlasszeitraumBVerwG, Urt. v. 25.06.2008 – BVerwG 9 C 8.07 (OVG Koblenz)BVerwGUrt.25.6.2008BVerwG 9 C 8.07OVG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht. in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.
2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG,ZfIR 2008, 776§ 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des „Üblichen“ die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie BVerwG, Urt. v. 3.5.1991 – BVerwG 8 C 13.89, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).
3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten. wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer rnarktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.
4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschattüch zurnutbar sein.

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