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ZfIR 2010, 265

Klühs, Hannes

Fristprobleme bei aufschiebend bedingten Wiederkaufsrechten

Bei aufschiebend bedingt vereinbarten Wiederkaufsrechten ist in der Praxis häufig unklar, bis zu welchem Zeitpunkt das Recht ausgeübt werden kann. Das liegt überwiegend daran, dass die maßgeblichen Verträge keine ausdrücklichen Regelungen über die Länge der Ausübungsfrist, den Fristbeginn, eine Entschließungsfrist sowie gegebenenfalls eine Ausübungshöchstfrist enthalten. Darüber hinaus ist bei Grundstücksverkäufen durch Gemeinden, insbesondere im Einheimischenmodell, die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Bindungsfristen zu beachten. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.

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