ZfIR 2009, 511BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286Vermutung der Ursächlichkeit unrichtiger Prospektangaben zu Lage des Grundstücks oder Bodenwert für den Beitritt zu geschlossenem ImmobilienfondsLeitsatz des Gerichts:Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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