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ZfIR 2008, 737

UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 15a; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 20

Beurteilung der Vorsteuerberichtigung bei Einräumung eines Miteigentumsanteils an vom bisherigen Eigentümer teilweise vermietetem und für eigenunternehmerische Zwecke genutztem Grundstück

BFH, Urt. v. 22. 11. 2007 – V R 5/06 (FG Leipzig) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH, Urt. v. 6.9.2007 – V R 41/05, ZfIR 2008, 145 (m. Kurzanm. Naujok), BFH/NV 2007, 2436).

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.

3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisbisherigeherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH, Urt. v. 6.10.2005 – V R 40/01, ZfIR 2006, 340 (m. Kurzanm. Naujok), BStBl II 2007, 13 = BFH/NV 2006, 219).

4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.

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