ZfIR 2012, A 1OLG Hamm: Keine Beschränkung der Verfügungsmacht durch § 313 Abs. 3 InsODas OLG Hamm hatte über eine Immobilienveräußerung durch eine Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren zu entscheiden und verneinte in diesem Zusammenhang eine dinglich wirksame Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Treuhänders durch § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO. (OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2011 – I-15 W 698/10).ZfIR 2012, A 2 Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Beteiligte zu 1) ist Treuhänderin im Rahmen eines vereinfachten Insolvenzverfahrens. Durch notariellen Vertrag vom 25.8.2010 übertrug sie ein dem Schuldner gehörendes Wohnungseigentum auf die Beteiligten zu 2), die als Gegenleistung in befreiender Weise die dinglichen Belastungen und die diesen zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten übernahmen. Der Notar beantragte unter Vorlage einer Ausfertigung der die Auflassung enthaltenden Vertragsurkunde u. a. die Umschreibung des Eigentums. Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag im Wege der Zwischenverfügung und verlangte die Vorlage einer Zustimmungserklärung der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in der Form des § 29 GBO. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das OLG Hamm sah die zulässige Beschwerde als begründet an und verwies die Sache zur erneuten Behandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurück. Zur Begründung führen die Richter aus:Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beruhe auf der Auffassung, dass § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Treuhänders über das Schuldnervermögen (§§ 313 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 InsO) darstellt. Denn nur dann wäre die Zustimmung des Grundpfandgläubigers in der Form der § 29 GBO nachzuweisen. Dieser Meinung schließt sich das OLG Hamm nicht an. Vielmehr ist der Senat wie die mittlerweile wohl h. A. der Auffassung, dass § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO jedenfalls keine dinglich wirksame Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Treuhänders ist. Danach gehört das Einvernehmen der absonderungsberechtigten Gläubiger, dass der Treuhänder im insolvenzrechtlichen Innenverhältnis möglicherweise wird herbeiführen müssen, schon nicht in den Prüfungsumfang des Grundbuchamtes, und muss dementsprechend auch nicht nachgewiesen werden muss. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:Die Verfügungsbefugnis des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung einer Immobilie des Insolvenzschuldners wird durch § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht beschränkt. Gründe: I. Eigentümer des im Rubrum genannten Wohnungseigentums sind zu einer Hälfte Frau M. S. und zu der weiteren Miteigentumshälfte der Beteiligte zu 2 und Frau M. S. in Erbengemeinschaft. Betreuer von Frau M. S. ist der Beteiligte zu 1. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2011 verkauften die Eigentümer die Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 3. Mit Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine von dem Beteiligten zu 3 im Namen der Eigentümer bestellte Finanzierungsgrundschuld nicht eingetragen werden könne, weil es an dem Nachweis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde fehle. Nachdem das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen hat, hat der beurkundende Notar die geforderte Genehmigung bei dem Grundbuchamt eingereicht. Mit der im Anschluss eingelegten, zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten nunmehr das Ziel, die Erledigung der Hauptsache sowie die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen in allen Instanzen aussprechen zu lassen. II. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung am 6. Juli 2011 erledigt hat. Die Erledigung einer gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichteten Beschwerde tritt u.a. dann ein, wenn das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist (BayObLGZ 1993, 137, 138 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 34). Demzufolge war die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, weil die in der Zwischenverfügung geforderte betreuungsrichterliche Genehmigung bereits am 1. Juli 2011 bei Gericht eingegangen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus. 1. Es kann dahinstehen, ob das Begehren der Rechtsbeschwerdeführer seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG verstanden werden kann. Denn die dort genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG. 2. Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu werden, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zu der Zulässigkeit des Rechtsmittels. a) Die verfahrensrechtliche Behandlung einer Erledigung der Hauptsache im Grundbuchverfahren richtet sich nach den für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen. Unter der Geltung des FGG wurde ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel einhellig als unzulässig angesehen. Nur wenn die Erledigung erst nach Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eintrat, blieb die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beseitigen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 77 Rn. 5 jeweils mwN). b) Nach bislang einhelliger Ansicht soll sich daran durch das Inkrafttreten des FGGRG nichts geändert haben (OLG Hamm, RNotZ 2011, 344, 346; BeckOK/Kramer, GBO [Stand: 01.09.2011], § 77 Rn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 1 Rn. 56; allgemein Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 33). Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesen Fällen vor Inkrafttreten des FGG-RG schon daraus ergab, dass die Beschwer in der Hauptsache entfallen und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen war. An Letzterem hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, sondern eine § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Vorschrift bewusst nicht in das FamFG aufgenommen. Mit der isolierten Anfechtbarkeit sollte die Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenverteilung gemäß §§ 81 ff. FamFG ermöglicht werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 168, 216; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., vor § 58 Rn. 20). Dies gilt auch in Grundbuchsachen mit der Folge, dass eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zugelassenen Rechtsbeschwerde sein kann (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 32 f.). Daraus kann jedoch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel stets zulässig wäre. Dies wäre nur dann zu erwägen, wenn die Kostenentscheidung tatsächlich isoliert anfechtbar wäre, wie es der Fall sein kann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der Beteiligung mehrerer mit gegensätzlichen Interessen eine Entscheidung gemäß § 81 Abs. 2 FamFG getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es aber, wenn die Kostenlast - wie hier - ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt. III. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 KostO. | |










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