ZfIR 2009, 434ZVG § 154 Satz 1, § 9Haftung des Zwangsverwalters gegenüber allen Beteiligten (hier: einer WE-Gemeinschaft) bei Verletzung verwalterspezifischer PflichtenLeitsätze des Gerichts:1. Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das ZVG besondere Pflichten auferlegt. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann „Beteiligte“ i.S.v. § 154 Satz 1 ZVG sein. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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