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ZfIR 2008, 866

WEG § 16 Abs. 2

Haftung der Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft für Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Beschl. v. 5. 6. 2008 – V ZB 85/07 (OLG Stuttgart) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft.

2. Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht (Abgrenzung zu Senat BGHZ 107, 285).

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