ZfIR 2010, 139BGB § 550; AktG § 78 Abs. 2 Satz 1Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer AG nur bei Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder oder mit VertreterzusatzLeitsatz des Gerichts:Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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