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ZfIR 2010, 139

BGB § 550; AktG § 78 Abs. 2 Satz 1

Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer AG nur bei Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder oder mit Vertreterzusatz

BGH, Urt. v. 4. 11. 2009 – XII ZR 86/07 (KG) +

Leitsatz des Gerichts:

Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

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