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ZfIR 2010, 103

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1

Unschädliche Angabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Beklagte, bei Angabe der Namen und Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung

BGH, Urt. v. 6. 11. 2009 – V ZR 73/09 (LG Frankfurt/M.)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.

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