ZfIR 2010, 103WEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1Unschädliche Angabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Beklagte, bei Angabe der Namen und Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft vor Schluss der mündlichen VerhandlungLeitsätze des Gerichts:1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. 2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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