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ZfIR 2010, 582

GG Art. 14 Ba; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12

Keine vorrangige Verlegung von Versorgungsleitungen auf öffentlichen Grundstücken bei Gleichwertigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeiten

BGH, Urt. v. 28. 4. 2010 – VIII ZR 223/09 (LG Schwerin)

Leitsatz des Gerichts:

Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 11.3.1992 – VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

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