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ZfIR 2009, 868

BGB §§ 100, 99 Abs. 3, § 292 Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 987 Abs. 1

Auskehr von Untermieterlös und Abfindung an Vermieter nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs

BGH, Urt. v. 12. 8. 2009 – XII ZR 76/08 (OLG Brandenburg)

Leitsatz des Gerichts:

Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine „Entschädigung“, die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses erhalten hat.

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