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ZfIR 2010, 108

ZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG VV Nr. 1008

Zur Zwangsvollstreckung der einzelnen Wohnungseigentümer aus auf sie lautendem Titel

BGH, Beschl. v. 10. 12. 2009 – VII ZB 88/08 (LG Tübingen)

Leitsätze des Gerichts:

1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955).

2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.

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