ZfIR 2009, 293BGB § 346 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2Wertersatz für Belastung des nach Rücktritt zurückzugewährenden Grundstücks bei Unmöglichkeit ihrer BeseitigungLeitsätze des Gerichts:1. Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen. 2. Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen, wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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