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ZfIR 2009, 293

BGB § 346 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2

Wertersatz für Belastung des nach Rücktritt zurückzugewährenden Grundstücks bei Unmöglichkeit ihrer Beseitigung

BGH, Urt. v. 10. 10. 2008 – V ZR 131/07 (OLG Frankfurt/M.) +

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen.

2. Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen, wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist.

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