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ZfIR 2009, 105

ZwVwV § 1 Abs. 1, 3, § 19

Ordnungsgemäße Inbesitznahme des beschlagnahmten Wohnungseigentums durch Hilfsperson des Zwangsverwalters

LG Potsdam, Beschl. v. 5. 5. 2008 – 5 T 669/07 (nicht rechtskräftig; AG Luckenwalde)

Leitsatz der Redaktion:

Die haftungsrechtliche Alleinverantwortung für das Zwangsverwaltungsverfahren obliegt dem Zwangsverwalter. Teile seiner Tätigkeiten aus den Bereichen Buchhaltung, Akteneinsicht und Objektbetreuung kann er auf Hilfspersonen übertragen; die Aufsichts- und Kontrollpflicht verbleibt beim Zwangsverwalter. Höchstpersönliche Aufgaben wie die Abgabe von rechtsgestaltenden Erklärungen hat er selber zu erfüllen.

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