ZfIR 2009, 105ZwVwV § 1 Abs. 1, 3, § 19Ordnungsgemäße Inbesitznahme des beschlagnahmten Wohnungseigentums durch Hilfsperson des ZwangsverwaltersLeitsatz der Redaktion:Die haftungsrechtliche Alleinverantwortung für das Zwangsverwaltungsverfahren obliegt dem Zwangsverwalter. Teile seiner Tätigkeiten aus den Bereichen Buchhaltung, Akteneinsicht und Objektbetreuung kann er auf Hilfspersonen übertragen; die Aufsichts- und Kontrollpflicht verbleibt beim Zwangsverwalter. Höchstpersönliche Aufgaben wie die Abgabe von rechtsgestaltenden Erklärungen hat er selber zu erfüllen. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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