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ZfIR 2009, 418

BGB § 307

Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen („Schwäbisch Hall“)

LG Heilbronn, Urt. v. 12. 3. 2009 – 6 O 341/08 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Die in den von Bausparkassen verwendeten Allgemeinen Bausparbedingungen enthaltene Abschlussgebührenklausel stellt eine AGB dar, die aufgrund der behördlichen Genehmigung des Tarifwerks durch die BaFin nicht generell einer Kontrolle entzogen ist.

2. Die Abschlussgebühr ist indessen als Preisabrede und nicht als bloße Preisnebenabrede zu qualifizieren und daher wegen des insoweit geltenden Vorrangs der Privatautonomie der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen.

3. Der Abschlussgebühr steht eine Gegenleistung Bausparkasse gegenüber, die darin zu sehen ist, dass der neu abschließende Bausparer in die von vornherein auf längere Dauer angelegte Bausparerzweckgemeinschaft aufgenommen wird.

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