ZfIR 2010, 40ZVG § 161 Abs. 3Anordnung eines Vorschusses zur Sicherung der Grundkosten der Zwangsverwaltung (Hausgeld) bei leerstehender Wohnung, die nahezu unvermietbar istLeitsatz der Redaktion:Es besteht weder eine Antragspflicht für den Zwangsverwalter, noch eine Amtspflicht für das Gericht, der Gläubigerin gegen Androhung der Verfahrensaufhebung, die Bezahlung der Hausgelder aufzuerlegen. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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