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ZfIR 2008, 770

BGB § 812, ZPO §§ 845, 865, ZVG § 22

Vorpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergibt keine Beschlagnahmewirkung durch Zahlungsverbot gem. § 22 ZVG

AG Heilbronn, Urt. v. 21. 5. 2008 – 8 C 518/08 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung gezahlter Gewerbemiete gem. § 812 Abs. 1 BGB bei vorläufigem Zahlungsverbot verbunden mit der Ankündigung der nachfolgenden Pfändung der Mietforderungen, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO keine Pfändung erfolgt und die Vorpfändung damit wirkungslos ist.

2. Aufgrund der Vorpfändung tritt keine Wirkung der Beschlagnahme durch das Zahlungsverbot gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 ZVG ein, da die Vorpfändung von einer nachfolgenden „Pfändung“ spricht und auf § 840 ZPO verweist, der nicht für die Zwangsverwaltung gilt.

3. Eine im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen ausgesprochene Vorpfändung gem. § 845 ZPO kann nicht mit einem nachfolgenden Zahlungsverbot in der Zwangsverwaltung in den Fällen der §§ 1123, 1192 BGB kombiniert werden.

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