ZfIR 2008, 770BGB § 812, ZPO §§ 845, 865, ZVG § 22Vorpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergibt keine Beschlagnahmewirkung durch Zahlungsverbot gem. § 22 ZVGLeitsätze der Redaktion:1. Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung gezahlter Gewerbemiete gem. § 812 Abs. 1 BGB bei vorläufigem Zahlungsverbot verbunden mit der Ankündigung der nachfolgenden Pfändung der Mietforderungen, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO keine Pfändung erfolgt und die Vorpfändung damit wirkungslos ist. 2. Aufgrund der Vorpfändung tritt keine Wirkung der Beschlagnahme durch das Zahlungsverbot gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 ZVG ein, da die Vorpfändung von einer nachfolgenden „Pfändung“ spricht und auf § 840 ZPO verweist, der nicht für die Zwangsverwaltung gilt. 3. Eine im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen ausgesprochene Vorpfändung gem. § 845 ZPO kann nicht mit einem nachfolgenden Zahlungsverbot in der Zwangsverwaltung in den Fällen der §§ 1123, 1192 BGB kombiniert werden. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
Um die Kaufabwicklung zu starten, klicken Sie bitte hier. | |



Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem erwerben, kostenpflichtig über 







Diese Seite zu Ihrem Social Network hinzufügen