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ZfIR 2010, 275

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 634

Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich nach § 195 BGB

BGH, Urt. v. 14. 1. 2010 – VII ZR 213/07 (OLG Oldenburg)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden Umständen.

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