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ZfIR 2010, 149

ZPO § 719 Abs. 2

Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung auch im Revisionsverfahren entsprechend den §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO

BGH, Beschl. v. 8. 12. 2009 – VIII ZR 305/09 (OLG Frankfurt/M.)

Leitsätze des Gerichts:

§ 719 Abs. 2 ZPO regelt die gegenüber dem Berufungsverfahren (§ 719 Abs. 1 ZPO) strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung im Revisionsverfahren, nicht dagegen die Frage, ob die Einstellung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, gegen oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Insoweit gilt für das Revisionsverfahren ebenso wie für das Berufungsverfahren die in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochene Verweisung auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZR 147/06, WuM 2007, 143).

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