ZfIR 2010, 31BBergG §§ 115, 116Haftung des Bergbauberechtigten nach § 116 BBergG nur für während seines Berechtigungszeitraums verursachte SchädenLeitsatz der Redaktion:Für Bergbauschäden haftet der Bergbauberechtigte nach § 116 BBergG nur, wenn die Schäden auch während des Zeitraums der Bergbauberechtigung verursacht worden sind Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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