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ZfIR 2009, 209

BeurkG § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, BNotO § 14 Abs. 1

Einsichtnahme in Grundakten durch Notar nur im Fall besonderer Umstände

BGH, Urt. v. 4. 12. 2008 – III ZR 51/08 (KG) +

Leitsatz des Gerichts:

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der Notar ohne besondere Umstände, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums bestehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem von ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder darauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermitteln lasse.

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