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ZfIR 2010, 318

BGB §§ 550, 148, 126 Abs. 2

Wahrung der Schriftform des Mietvertrages bei verlängerter Annahmefrist sowie konkludentem Abschluss unter Einhaltung der „äußeren Form“

BGH, Urt. v. 24. 2. 2010 – XII ZR 120/06 (LG Nürnberg)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.

2. Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der „äußeren Form“ des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.

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