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ZfIR 2009, 299

ZVG § 85a

Keine Rechtsmissbrächlichkeit des Gebots bei objektiver Ungeeignetheit der Verkürzung des Schuldnerschutzes

BGH, Beschl. v. 9. 10. 2008 – V ZB 21/08 (LG Köln)

Leitsatz des Gerichts:

Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.

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