ZfIR 2008, 804BGB § 823 Abs. 2; InsO §§ 60, 61, ZVG §§ 154, 9; VOB/B § 17 Nr. 6Haftung für Auskehr des Sicherheitseinbehalts mit übrigen MassegeldernLeitsätze der Redaktion:1. Steht dem Zwangsverwalter der Sicherheitseinbehalt nicht zur Verfügung, da von der Gläubigerin kein entsprechender Vorschuss gezahlt wurde, so liegt keine Verwendung von Fremdgeld für andere Zwecke vor. Die Frage, ob es sich bei der Pflicht des Zwangsverwalters, den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist, um eine typischerweise fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB handelt, kann hier offen bleiben. 2. Eine Auslegung des Beteiligtenbegriffs nach §§ 154, 9 ZVG nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO liegt nahe, weil die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit derjenigen des Insolvenzverwalters vergleichbar ist. Ob Beteiligte i.S.v. § 154 ZVG nicht die in § 9 ZVG genannten, sondern in entsprechender Anwendung des § 60 InsO auch die Personen sind, denen gegenüber der Zwangsverwalter verwaltungsspezifische Pflichten zu erfüllen hat, kann im Ergebnis offen bleiben, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin keine verwaltungsspezifischen Pflichten verletzt hat. Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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