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ZfIR 2008, 808

ZVG §§ 154 Satz 1, 152 Abs. 1

Kein Schadensersatzanspruch gegen Zwangsverwalter bei nach Inbesitznahme entstandenem Frostschaden in leerstehendem Objekt

LG Erfurt, Urt. v. 23. 11. 2007 – 10 O 1414/06 (rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Den Zwangsverwalter trifft bei Inbesitznahme des Objekts keine Pflicht, sofort und persönlich irgendwelche Tests an der Heizungsanlage vorzunehmen bzw. hinsichtlich der Wasser- und Stromversorgung des Objekts irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere, wenn diese handwerkliche Maßnahmen ein gewisses Maß an Fachkunde voraussetzen und das Objekt leer stand.

2. Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Herbeiführung der Gläubigerbefriedigung, weshalb bei fehlendem Vermögen zur Kostendeckung eine Pflichtverletzung des Zwangsverwalters dann gegeben ist, wenn dieser kostenträchtige und aufwendige Maßnahmen durchführt.

3. Setzt sich der Eigentümer des Objektes nicht mit dem Zwangsverwalter in Verbindung und weist ihn nicht auf die Dringlichkeit zur Durchführung von Wintermaßnahmen hin, kann er nicht Schadensersatz wegen pflichtwidrigen Umgangs mit dem Eigentum vom Zwangsverwalter verlangen.

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