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ZfIR 2009, 212

ZVG § 75

Einstellung des ZV-Verfahrens von Amts wegen nach erfolgter Zahlung durch ablöseberechtigten Dritten an die Gerichtskasse

BGH, Beschl. v. 16. 10. 2008 – V ZB 48/08 (LG Köln)

Leitsatz des Gerichts:

Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.

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