ZfIR 2008, 857HOAI § 15 Abs 2 Nr 1; BGB a.F. § 635Bestandserkundungspflicht und Pflicht zur Aufklärung und Beratung des Auftragnehmers durch den Architekten bei Umbau und Modernisierung eines alten GebäudesLeitsätze des Gerichts:1. Bei Umbauten, Modernisierungen hat der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Er muss daher durch eine sorgfältige Bestandserkundung die Grundlage für die Beurteilung schaffen, ob und inwieweit ein Umbau des vorhandenen Altgebäudes möglich ist. Hierzu gehört vorrangig eine Beurteilung der Bauqualität, bei der festgestellt werden muss, welche Baumängel vorliegen. Die Bestandserkundung umfasst aber auch die Prüfung, inwieweit sich die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart und des altersbedingten Abnutzungsgrades für den beabsichtigten Umbau eignet. Die Bauwerkserkundungspflicht wird um so intensiver, je stärker in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll (Rz. 3). 2. Architektenleistungen bei Umbau und Modernisierung eines Gebäudes erfordern nicht nur eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten, sondern auch eine entsprechende Planung. Stellt der Architekt insoweit notwendige Erkundungen nicht an und unterlaufen ihm bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität Fehler, ist damit die Ursache für eine spätere Haftung gesetzt (Rz. 3) Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar. Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei. Klicken Sie hier, um sich einzuloggen.
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