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ZfIR 2010, 386

Ising, Peter

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bei Umwandlungen

Der nachfolgende Aufsatz befasst sich mit der Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bei Umwandlungen. Durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Spaltungen von Unternehmensteilen werden häufig auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten übertragen. Nachfolgend werden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nur noch kurz als „Dienstbarkeiten“ bezeichnet. Von dieser Kurzbezeichnung werden nicht erfasst die Grunddienstbarkeiten, die nicht übertragbar, sondern Bestandteil herrschender Grundstücke sind. Es soll insbesondere untersucht werden, welche Formerfordernisse an die Spaltung zu stellen sind, um eine wirksame Übertragung von Dienstbarkeiten zu bewirken. Als Spaltungen werden gleichbehandelt Aufspaltungen, Abspaltungen und Ausgliederungen i.S.v. § 123 UmwG.

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