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BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10
Leitsatz des Gerichts:
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
(Volltext)
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