AktuellBGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10 Leitsatz des Gerichts: » zurück zur ÜbersichtWird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. (Volltext) | |











Diese Seite zu Ihrem Social Network hinzufügen