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ZfIR 2009, 482

InsO § 89 Abs. 1

Verbot der Zwangsvollstreckung auch in durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

BGH, Beschl. v. 12. 2. 2009 – IX ZB 112/06 (LG Heilbronn)

Leitsatz des Gerichts:

Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.

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