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ZfIR 2009, 22

BGB a.F. § 328

Drittschützende Architektenhaftung für unrichtige Bautenstandsberichte

BGH, Urt. v. 25. 9. 2008 – VII ZR 35/07 (OLG Schleswig)

Leitsatz des Gerichts:

Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.

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